Gehaltsgestaltung – Mehr Netto

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03 MrzGehaltsgestaltung – Mehr Netto

Mehr Netto – weniger Abgaben an den Staat

Welcher Arbeitgeber wünscht sich nicht, dass seine Arbeitnehmer mehr Nettolohn bekommen und er die Lohnnebenkosten verringern kann

Fehlgeldentschädigung:

Auch bei gebotener Sorgfalt kommt es vor, dass sich Kassenverluste ergeben. Arbeitgeber können hierfür eine Fehlgeldentschädigung bis max. monatlich 16 Euro jeden Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei zahlen. Die Fehlgeldentschädigung kann auch an Arbeitnehmer gezahlt werden, die nur im geringen Umfang im Kassendienst z.B. Arzthelferin tätig sind.

Kindergartenzuschuss:

Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit seinen Arbeitnehmer die Kindergartenbeiträge zusätzlich, zum ohnehin geschuldeten Bruttogehalt zu zahlen. Steuern und Sozialabgaben fallen hierfür nicht an. Voraussetzung ist lediglich, dass dem Arbeitgeber eine entsprechende Bescheinigung über die zu zahlenden Beiträge vorliegt.

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Reisekostenerstattung:

Befindet sich der Arbeitnehmer auf Reise, kann der Arbeitgeber die Fahrtkosten für die gesamte Strecke mit 0,30 Euro, Übernachtungskosten (ohne Frühstück) und Verpflegungsmehraufwendungen, dem Arbeitnehmer ebenfalls steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzen.

 

Steuertip:

Erholungsbeihilfe:

Mehr Nettolohn für den Urlaub – wie Sie als Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern den Urlaub versüßen:

Zahlen Sie Ihren Arbeitnehmer / Arbeitnehmerin Erholungsbeihilfe, wenn er / sie in den Urlaub fährt. Der Arbeitnehmer bekommt Sie in voller Höhe, der Arbeitgeber zahlt 25 Prozent pauschale Lohnsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Durch die pauschale Versteuerung fallen keine Sozialabgaben an. Die Erholungsbeihilfe ist auf folgende Beträge beschränkt:

156 Euro für den Arbeitnehmer

104 Euro für dessen Ehegatten und

52 Euro je Kind für das der Arbeitnehmer noch Kindergeld erhält.

Der Arbeitgeber kann die Erholungsbeihilfe nur einmal im Jahr zahlen und Sie muss in nahen Zusammenhang mit einem Urlaub gezahlt werden.

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Fahrtkostenzuschuss:

Für Fahrten Wohnung- Arbeitsstätte kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die einfache Fahrt (Entfernung) 0,30 Euro je Arbeitstag zahlen. Hierbei ist zu beachten, dass der Arbeitgeber diesen Zuschuss mit 15 % pauschale Lohnsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuern muss.
Der Vorteil: beim Arbeitnehmer fallen keine Abgaben an und der Arbeitgeber muss weniger zahlen als bei einer Gehaltserhöhung.

Steuerklasse / Freibeträge:

Arbeitet ein Ehegatte nicht oder ist die Frau schwanger ist es sinnvoll den Wechsel der Steuerklasse beim Finanzamt zu beantragen und oder einen Steuerfreibetrag (z.B. bei erhöhten Werbungskosten) eintragen zu lassen, um mehr Nettolohn zu erhalten. Hierdurch können Sie zum Beispiel erreichen, dass Sie mehr Elterngeld erhalten und dadurch Ihr Einkommen in der Elternzeit erhöhen.