Kindergeld / Freibetrag
03 FebKindergeld / Freibetrag
Der Staat gibt nicht viel, aber was er zur Verfügung stellt, sollten sich die Eltern sichern!
Anspruch auf Kindergeld hat grundsätzlich, wer einen Wohnsitz in Deutschland hat und dessen Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen. Die Einkommensgrenze (Grundfreibetrag) für diese Kinder ist ab dem Jahr 2012 gestrichen wurden. Eine Steuerersparnis kann bisher nur im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt werden. Es ist jedoch anzumerken, dass eine Steuerersparnis nur bei mittlerem und höherem Einkommen möglich ist. In diesem Fall wird der Kinder- und Betreuungs- Freibetrag vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und das bereits erhaltene Kindergeld zu der Einkommensteuer hinzugerechnet. Das Finanzamt nimmt diese Vergleichsrechnung automatisch bei der Veranlagung zur Einkommensteuer des Steuerpflichtigen vor.
Freibeträge und Kindergeld:
Kinderbetreuung:
Entweder Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen einen Kindergartenzuschuss, Steuer- und Sozialversicherungsfrei, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Gehalt oder Sie setzen die Kosten in Höhe von 2/3 von der Steuer ab. Um diesen Steuervorteil nutzen zu können, müssen Sie die Kosten für den Kindergarten und Hort überweisen und über die Höhe der Kosten einen Beleg vorlegen können. Hortgebühren kann der Arbeitgeber nicht erstatten. Kindergarten- und Hortgebühren können Sie folglich in Höhe von 2/3 der Kosten, max. 4.000 €, pro Kind (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) und Kalenderjahr von der Steuer absetzen.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende:
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt 1.908 € für das erste Kind, für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um jeweils 240 €. Der Entlastungsbetrag wird anteilig für die Monate gewährt, in denen ein Alleinerziehender mit einem oder mehreren Kindern in einer gemeinsamen Wohnung lebt, für die er noch Kindergeld erhält. Sobald der Alleinerziehende mit einer Person/ Kind in einer Wohnung lebt für die er kein Kindergeld erhält, ist die Voraussetzung für den Abzug des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende nicht mehr gegeben. Auch hier ist die Angabe der Steuer- Identifikationsnummer des Kindes notwendig.
Neuerungen am dem 01.01.2016
Bitte beachten Sie, dass Kindergeld ab dem 01.01.2016 nur noch auszahlt wird, wenn der Familienkasse die Steuer- Identifikationsnummer des Kindes, für das das Kindergeld beantragt wird und des Elternteils, der den Kindergeldantrag stellt oder Kindergeld bereits bezieht, mitgeteilt wurde.
Steuerfalle Elterngeld:
Das Elterngeld ist zwar steuerfrei, wird aber durch den sogenannten Progressionsvorbehalt in geringen Umfang, anteilig mit versteuert.