Fahrtenbuch richtig führen

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09 JanFahrtenbuch richtig führen

Tatsache ist:

  1. Das Finanzamt prüft regelmäßig das Fahrtenbuch in der Steuererklärung oder bei Betriebsprüfungen.
  2. Die Fahrtenbuchmethode führt in vielen Fällen dazu, dass der zu versteuernden Gewinn und folglich die zu zahlende Steuer gemindert wird.
  3. Die Frage ob Sie ein Fahrtenbuch führen möchten, stellt sich folglich jedes Jahr wieder.

Da es sich hierbei um ein selbstgeschaffenes Beweismittel handelt, stellen das Finanzamt, aber auch viele deutsche Gerichte, hohe Anforderungen an das Fahrtenbuch. Wenn Sie sich für die Fahrtenbuchmethode entschieden haben, ob als beruflich genutztes Fahrzeug als Arbeitnehmer (Dienstwagen) oder Firmenwagen, sollten Sie folgende Punkte beachten:

 

1. nachträgliche Änderungen oder Manipulationen dürfen nicht möglich sein, nicht anerkannt werden folglich: lose Blattsammlungen, EXCEL-Tabellen oder elektronische Fahrtbücher, welche veränderbar sind

2. das Fahrtenbuch muss für das gesamte Kalenderjahr: fortlaufend, fehlerfrei, lückenlos, vollständig, täglich und überprüfbar geführt werden, muss folgende Angaben enthalten und sollte mit Treibstoff, Reparaturrechnungen etc. übereinstimmen:

3. Das Fahrtenbuch muss folgende Angaben enthalten und sollte mit Treibstoff, Reparaturrechnungen etc. übereinstimmen: 

    • amtliches Kennzeichen des PKW zu Beginn des Fahrtenbuchs
    • täglich bedeutet: jede Fahrt muss einzeln eingetragen werden, auch wenn Sie z.B. im Urlaub an verschieden Tagen mit dem Auto fahren, reicht der Eintrag „vom 01.-14.01.2016 Urlaub privat“ nicht aus
    • die Abfahrt- und Ankunftszeit sind freiwillige Angaben, können aber, um die Verpflegungsmehraufwendungen geltend zu machen, sehr nützlich sein
    • die Fahrten sollten mit den Tankrechnungen übereinstimmen, auch hier müssen die Fahrten zur Tankstelle im Fahrtenbuch aufgeführt werden
    • der Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder Einzelnen betrieblich/beruflich veranlassten Fahrt ist Pflicht
    • bloße Ortsangaben genügen nicht; Ort, Straße und Hausnummer des Reiseziels sind genau anzugeben
    • die Angabe „geschäftlich“ reicht als Reisezweck nicht aus, hier ist es notwendig die Angaben so genau wie möglich zu machen
    • auch Steuerpflichtige die der Schweigepflicht unterliegen, müssen den vollständigen Namen des aufgesuchten Geschäftspartners angeben
    • die Privatfahrt muss zwar einzeln aufgezeichnet werden, hier sieht das Finanzamt von den Angaben der aufgesuchten Person, warum und dem aufgesuchten Ort ab
    • Umwegfahrten auf Grund von Umleitungen sind ebenfalls aufzuführen, hier ist eine Überprüfung durch das Finanzamt z.B. bei Vollsperrung jederzeit möglich
    • für die Fahrten vom Wohnort/ Wohnung zur Betriebs-/ Arbeitsstätte genügt ein kurzer Vermerk
    • Rundungen vor dem Komma sind nicht zulässig, nach dem Komma hingegen schon 


Die Fahrtenbuchmethode, kann nur jährlich gewählt werden, bzw. bei dem Kauf eines neuen PKW. Es ist daher zu empfehlen die jeweilig beste Methode, gerade bei unterschiedlicher Privatnutzung, jedes Jahr von neuem mit dem Steuerberater/ Steuerberaterin abzustimmen.