Investitionsabzugsbetrag – ab 2016 Verzicht auf konkrete Benennung

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09 FebInvestitionsabzugsbetrag – ab 2016 Verzicht auf konkrete Benennung

§ 7g EStG Investitionsabzugsbetrag / Ansparabschreibung – ab 2016 Verzicht auf konkrete Benennung

Ab 2016 ist es soweit, dass was die Regierung mühsam eingeführt, Gerichte, Steuerberater und Steuerpflichtige unendlich beschäftigt hat, wird jetzt still und heimlich wieder abgeschafft.

Der § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG sagt folgendes: „Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung und Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögen bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen.“

Bis einschließlich 2015 war für die Inanspruchnahme der Ansparabschreibung Voraussetzung das Wirtschaftsgut genau zu bezeichnen und die Anschaffungskosten so genau wie möglich zu schätzen. Wurde dann genau diese Wirtschaftsgut und oder in der angegebenen Höhe nicht angeschafft, konnte die gebildete Rücklage nicht auf das Wirtschaftsgut übertragen werden. Das Finanzamt löste die Ansparrücklage im Jahr der Bildung auf und verzinste die zu zahlende Steuer noch zusätzlich. 

 

Die Anforderungen für den Investitionsabzugsbetrag sind verringert, kurz praktikabler gestaltet wurden. Ab 2016 gelten folgende Regeln:

Das “Funktionsbenennungserfordernis” kurz; die exakte Bezeichnung der Anschaffung und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungskosten / Herstellungskosten entfällt ab 2016. Das bedeutet, Sie können flexibel bei der eigentlichen Anschaffung reagieren. Ist die geplante Anschaffung nicht mehr erforderlich, können Sie jetzt, ohne großen Aufwand, den Investitionsabzugsbetrag auf die getätigten Anschaffungen übertragen. Es besteht ab 2016 kein Bindungszwang, bezüglich der Höhe und der eigentlichen Anschaffung, mehr.

 

Finanztip:

Die Ansparrücklage gibt Ihnen die Möglichkeit die Regelabschreibung vorzuziehen und die gesparten Steuern für die Anschaffungen zu nutzen. Sie können bis zu 200.000 Euro Rücklage bilden und in den nächsten 3 Jahren entscheiden auf welche angeschafften Gegenstände sie diesen übertragen.
Alle anderen, bisher geltenden Vorschriften, wie z.B. die Verfahrensweise wenn Sie nicht investieren und die Verzinsungsregeln, bleiben unverändert bestehen.