Häusliches Arbeitszimmer

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28 JanHäusliches Arbeitszimmer

Kein Abzug bei gemischt genutzten Räumen, so die offizielle Überschrift der Pressemitteilung des BFH vom 27. Januar 2016, aber was steckt dahinter?

Da sich Finanzgerichte, Senate, BMF und viele andere mit diesem Thema auseinander setzten und es immer wieder zu unterschiedlichen Urteilen kam, wurde, um eine einheitliche Lösung für ganz Deutschland zu gewährleisten, durch den Großen Senat die folgende Entscheidung bezüglich der Arbeitszimmerkosten getroffen:

  1. Ein häusliches Arbeitszimmer fällt nicht unter die Aufteilungsmöglichkeit, wie erst kürzlich im Urteil über die Reisekosten entschieden. Eine Aufteilung in teilweise Betriebsausgaben / Werbungskosten z.B. 60 % und private Nutzung 40 % ist nicht möglich.
  2. Aufwendungen für die sogenannte „Arbeitsecke“ sind nicht abzugsfähig.
  3. Wer seine berufliche Tätigkeit regelmäßig und nahezu ausschließlich von seinem Arbeitszimmer tätigt, kann nach wie vor, alle Kosten bei der Steuererklärung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen.
  4. Wenn dem Steuerpflichtigen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind die absetzbaren Arbeitszimmerkosten gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 3 EStG auf 1.250 € begrenzt.
  5. Voraussetzung für den Abzug der Kosten ist, in allen Fällen, ob steuerlich vollabzugsfähig oder nur zum Teil abzugsfähig, dass es sich hierbei um abgeschlossene Räumlichkeiten und kein Durchgangszimmer handelt und dieser Raum typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet ist.
  6. Die Arbeitszimmerkosten können auch zum Vorsteuerabzug führen. Hierbei gelten nach § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG die gleichen Regeln wie im Einkommensteuergesetz.